Infos zum Aufsichtszettel

Wer als Jugendlicher zwischen 16 und 18 Jahre alt ist und Veranstaltungen in der Endart-Kulturfabrik nach 24 Uhr besuchen möchte, benötigt hierfür eine Erziehungsbeauftragung in schriftlicher Form.

Um eine erziehungsbeauftragte Person zu legitimieren, muss sichergestellt sein, dass:

-die Begleitperson volljährig und den verantwortungsvollen Aufgaben der Beaufsichtigung des Jugendlichen gewachsen ist

-die Heimfahrt des Jugendlichen nach dem Besuch in der Kulturfabrik gesichert ist

-die erziehungsbeauftragte Person nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen steht.

Achtung:
Wer unter 18 Jahre alt ist, darf laut Jugendschutz keine branntweinhaltigen Getränke wie Rum oder Wodka konsumieren.

Außerdem:
Eltern, die eine(n) Erziehungsbeauftragte(n) benennen, tragen weiterhin die volle Verantwortung für Ihr Kind, auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Regelungen.

Du bist zwischen 16 und 18 Jahre alt
und willst z.B. eine Abiparty in der Endart besuchen.

1. Du druckst das Formular für eine Erziehungsbeauftragung aus und lässt es von Deinen Eltern bzw. einem personensorgeberechtigten Elternteil ausfüllen
2. Du legst eine Kopie des Personalausweises eines Elternteils bei
3. Die Beauftragung lässt Du von einem Elternteil und dem Erziehungsbeauftragten unterschreiben
4. Bei Deinem Besuch muss ein Elternteil von uns telefonisch erreichbar sein, falls wir uns Rückversichern müssen

Hier kannst Du den Aufsichtszettel downloaden.

Du bist unter 16 ?

Informationen zur Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die noch nicht 16 Jahre alt sind, an Abschlussveranstaltungen in der Endart. Grundsätzlich gilt: Jugendliche unter 16 Jahren haben in der Endart gemäß dem Jugendschutzgesetz nur bis 20 Uhr Zutritt. In besonderen Fällen – dazu gehören die A. Schulabschlussfeiern – ist es möglich, diesen Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen. Unbedingte Vorrausetzung dazu ist die schriftliche Einwilligung der Eltern und eine persönliche Kontaktaufnahme zu den Verantwortlichen der Endart. Dies ist am ehesten möglich, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Kinder vor der Veranstaltung beim Endartverantwortlichen „abliefern“ und entsprechend der Vereinbarung auch persönlich wieder abholen. Hierbei kann auch die schriftliche Einverständniserklärung abgegeben werden.

Wichtig ist: Diese Abmachung gilt NUR für Jugendliche der Schulabschlussjahrgangsstufe!!!

Alle anderen Jugendlichen unter 16 Jahre können nicht an der Veranstaltung teilnehmen, auch nicht mit der o.g. Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Hier hat das „Jugendschutzrecht in der Öffentlichkeit“ (JÖSCHG) Vorrang. Die Jugendlichen, denen der Einlass gewährt wird, erhalten einen besonderen Stempel. An sie wird kein Alkohol ausgeschenkt. Das Thekenpersonal ist entsprechend informiert, die Security macht Kontrollen. Eine Zuwiderhandlung hat den Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge.

 

Ausgehen – aber wie lange?
Das sagt das Jugendschutzgesetz!

Kennen Sie das? Die Kinder oder Jugendlichen wollen abends mit Freunden ausgehen und angeblich dürfen alle anderen länger wegbleiben als Ihre Tochter oder Ihr Sohn. Grundsätzlich ist es die Sache der Eltern, wie lange ihre Kinder unterwegs sind. Das Jugendschutzgesetz regelt nur den Aufenthalt an bestimmten Orten. Wie lange dürfen Kinder in der Disco bleiben, ab wann dürfen Sie alleine ins Kino? Was ist, wenn die Kinder heimlich den Weg ins Nachtleben suchen, ohne die Eltern zu informieren?

Wenn Jugendliche das Nachtleben entdecken

In der Pubertät entdecken die meisten Jugendlichen das Nachtleben für sich. Spätestens dann müssen sie sich mit ihren Eltern darüber auseinandersetzen, wann ein Discoabend zu Ende sein sollte. Und hier gehen die Meinungen der Generationen meistens weit auseinander. Orientierung bei dieser Frage geben Aussagen aus dem Jugendschutzgesetz.

 

Im Überblick: Was ist erlaubt?

 

Was

Alter

Uhrzeit

Bemerkungen

Disco bis 15 nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten
Disco ab 16 bis 24 Uhr auch wenn ein volljähriger Freund dabei ist
Disco ab 18 unbegrenzt
Konzerte keine offizielle Beschränkung Erlaubnis der Eltern notwendig
Jugendtreffs, Vereine, Kirchen alle unter 14 bis 22 Uhr
Jugendtreffs, Vereine, Kirchen unter 16 bis 24 Uhr zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
Kino unter 14 bis 20 Uhr Film muss um 20 Uhr zu Ende sein
Kino unter 16 bis 22 Uhr Film muss um 22 Uhr zu Ende sein
Kino unter 18 bis 24 Uhr Film muss um 24 Uhr zu Ende sein

Klare Aussagen im Jugendschutzgesetz

Unter 16 dürfen Jugendliche nur in eine Disco, wenn ein Erziehungs- oder Sorgeberechtigter dabei ist. Ab 16 dürfen sie bis 24 Uhr dort bleiben. Das gilt auch, wenn sie in Begleitung eines volljährigen Freundes oder einer volljährigen Freundin sind. Ausnahmen gibt es aber bei Veranstaltungen von einem „anerkannten Träger der Jugendhilfe“, das sind zum Beispiel Jugendtreffs von Gemeinden, Vereinen oder der Kirche. Dann ist allen unter 14 die Anwesenheit bis 22 Uhr gestattet und für die 14- und 15-Jährigen ist um 24 Uhr Schluss. Außerdem kann die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen.

Konzerte sind von diesen Regelungen ausgenommen, denn sie gelten nicht als Tanzveranstaltungen. Manchmal werden aber Altersbeschränkungen von der zuständigen Behörde oder vom Veranstalter angeordnet. Außerdem brauchen Jugendliche immer die Erlaubnis ihrer Eltern. Eine weitere Ausnahme betrifft den Aufenthalt in Gaststätten: Jugendliche dürfen sich dort ohne Altersbeschränkung zum Verzehr von Speisen und Getränken (kein Alkohol) zwischen 5 Uhr und 23 Uhr aufhalten.

„Sie können Jugendliche nicht einsperren“

Was ist jedoch, wenn der Jugendliche sich nicht an die Regeln hält oder die Eltern anschwindelt? Behauptet die Tochter, dass sie bei einer Freundin schläft und geht stattdessen in die Disco, ist das für Eltern ein Schock. Ärger mit dem Jugendamt oder der Polizei müssen sie trotzdem nicht fürchten. Dazu erklärt der Fachanwalt für Familienrecht, Svend-Gunnar Kirmes : „Sie können Jugendliche nicht einsperren.“ Die Aufsichtspflichten der Eltern richteten sich immer nach der Entwicklung des Kindes. Wenn Sie grundsätzlich davon ausgehen können, dass Ihr Kind sich vernünftig verhält, und wenn Sie es auf Gefahren und Verbote hingewiesen haben, ist Ihre Verpflichtung erfüllt.

Aufsichtspflicht verletzt?

Geht ein Jugendlicher heimlich in einen Club, sie nicht davon auszugehen, dass Eltern in erheblichem Maße ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, ergänzt Sebastian Gutknecht von der Arbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz, Landesstelle Nordrhein-Westfalen (AJS) in Köln. „Sie müssen nicht fürchten, dass das Jugendamt vor der Tür steht.“ Problematisch könnte es bei der Haftungsfrage werden, wenn das Kind bei seinem Ausflug einem Dritten Schaden zufügt. Dann wird geprüft, ob die Eltern in die Pflicht genommen werden und die Haftpflichtversicherung einspringen muss.

Vertrauen und persönliche Absprachen

Soweit die gesetzlichen Regelungen. Aber private Partys und der Aufenthalt im Freien sind darin nicht geregelt. Hier kommt es darauf an, dass Eltern und Jugendliche Absprachen treffen. „Man sollte eine Vereinbarung finden, die für alle Familienmitglieder annehmbar ist“, sagt Plass. Eltern könnten ihrem Kind erklären, dass sie es mit diesen Einschränkungen beispielsweise vor gewalttätigen Attacken, Unfällen mit angetrunkenen Autofahrern und Drogen schützen wollen. Damit verdeutlichten sie: „Wir machen uns Sorgen um dich, weil du uns wichtig bist.“

Grundsätzlich ist es ratsam, keine starren Regeln aufzustellen und stattdessen Uhrzeiten mit gewissen Toleranzen zu vereinbaren. Ansonsten bleibt nur, den Kindern mögliche Gefahren zu erklären: „Ich muss mit meinem Kind darüber reden, was es in Situationen tut, in denen ein Fremder es anspricht“, sagt Ingeborg Rakete-Dobek, Anwältin für Familienrecht in Berlin. Man könne mit dem Kind beispielsweise vereinbaren, dass es in solchen Fällen Hilfe in Geschäften, Tankstellen, Apotheken oder Restaurants sucht.

Mit den Kindern ins Gespräch kommen

Will ein Kind unbedingt eine bestimmte Feier besuchen oder länger wegbleiben, ist es wichtig herauszufinden, woran das liegt. Das ist eine gute Gelegenheit, ins Gespräch zu kommen und herauszufinden, was das Kind beschäftigt. Manchmal hilft es vielleicht auch, sich in seine eigene Kindheit zurückzuversetzen und sich zu erinnern, welche Bedeutung eine Fete in diesem Alter haben kann.

Konsequenzen und Ausnahmen

Wenn ihr Kind sich regelmäßig an Absprachen hält, kann das Vertrauen zwischen Eltern und Kindern nachhaltig gestärkt werden. Dann sollten Sie vielleicht die Ausgehregelung nicht zu kategorisch sehen und auch mal im Einzelfall anders entscheiden. „Es ist wichtig, dass auch mal Ausnahmen möglich sind“, sagt der Psychologe Plass. Genauso sollten Eltern mit dem Kind aber auch besprechen, mit welchen Konsequenzen es rechnen muss, wenn es sich nicht an die Absprachen hält. „Man kann beispielsweise verabreden, dass die Eltern ihr Kind persönlich in der Disco abholen, falls es nicht pünktlich zu Hause ist“, sagt Plass.

Wie sieht es mit dem Konsum von Alkohol aus?

 

Alter

Bier

Wein/Sekt

Mixgetränke mit Wein 
oder Bier

Mixgetränke mit Spirituosen

Spirituosen

unter 14 verboten verboten verboten verboten verboten
14-15 nur in Begleitung der Eltern

erlaubt

nur in Begleitung der Eltern

erlaubt

nur in Begleitung der Eltern

erlaubt

verboten verboten
16 – 17 erlaubt erlaubt erlaubt verboten verboten
ab 18 erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt

Wie sieht´s mit Rauchen aus?

In Gaststätten, Verkaufsstellen und allgemein in der Öffentlichkeit gilt: Die Abgabe, der Verkauf und Weitergabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche ist verboten. Auch der Konsum von Tabakwaren darf Teenagern unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Tabakwaren dürfen nur an Erwachsene abgegeben werden. Kindern und Jugendlichen ist das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet.

Jugendschutzgesetz definiert „Schutzaltersgrenze“ bei 14 Jahren

Grundsätzlich liegt die gesetzliche sexuelle „Schutzaltersgrenze“ für Mädchen und Jungs beim 14. Lebensjahr. Das bedeutet, wenn einer der Partner unter 14 und der/die andere mindestens 14 Jahre alt ist, ist Sex verboten. Auch wenn der/die unter 14-Jährige selbst Sex haben möchte. Dies gilt also auch, wenn zum Beispiel der Junge 14 und das Mädchen 13 ist. Dann könnten die Eltern des unter 14-jährigen Partners Strafanzeige erstatten. Hier gilt aber – vorausgesetzt die Beziehung verläuft von beiden Seiten auf freiwilliger Basis: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Quelle: Endart-Kulturfabrik e.V / dpa